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Satzung des Vereins „zebrakids e.V.“
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.01.2009 in Duisburg. Geändert am 01.06.2009. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter der Registriernummer VR 4565 am 19.03.2009.
Präambel
Die Arbeit von „zebrakids“ basiert auf einer Initiative von MSV Duisburg-Fans, die ihre Verbundenheit zum MSV Duisburg auch auf sozialer Ebene gerecht werden wollten. Der Verein sieht sich dabei als Bindeglied zwischen der gesamten Fanszene des MSV Duisburg und dem Ziel, sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, die Faszination Bundesliga-Fussball in Duisburg selbst zu erleben.
In diesem Sinne gibt sich „zebrakids e.V“. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "zebrakids e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Duisburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von gesellschaftlich benachteiligten Kindern und Jugendlichen, um diesen den Besuch von Bundesliga-Heimspielen des MSV Duisburg zu ermöglichen, welche sich diese insbesondere aufgrund ihrer eigenen unverschuldeten wirtschaftlichen Lage nicht finanzieren können. Durch diese Maßnahme beabsichtigt der Verein, einen kleinen Beitrag zum Nachteilsausgleich der betroffenen Zielgruppe zu leisten. Darüber hinaus ist auch eine Zuwendung in Form von Fanartikeln an die betroffene Zielgruppe Bestandteil des Vereinsziels, um auch hier eine Gleichstellung mit nicht benachteiligten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen dienen der Kinder- und Jugenderholung sowie der Kinder- und Jugendarbeit in „Geselligkeit, Sport und Spiel“.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Sammeln von Spenden, Durchführung von Aktionen, medienwirksame Öffentlichkeitsarbeit, Verhandlungen mit Partnern und Beschaffung von Eintrittskarten und Fanartikeln zur maximalen und dauerhaften Sicherstellung des Vereinszwecks.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5. Neben der normalen Mitgliedschaft kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.


3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per E-Mail oder schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem ersten stellvertretenden Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung eines Vorstandsmitgliedes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Fanprojekt Duisburg e.V. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Ort, Datum und Unterschriften
Duisburg, 18.01.2009
Gez.
Der Vorstand